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SATZUNG DES TSV 1861 ZIRNDORF e.V.

 

Die folgende Satzung können sie auch hier als Adobe Acrobat Dokument (PDF) herunterladen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "TSV 1861 Zirndorf e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zirndorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth unter der Nummer VR 206 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4 )Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1)          Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • Abhaltung eines geordneten  Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
  • Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheims, sowie der Turn- und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern

 

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Wirtschaftsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der 1. Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Wirtschaftsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschießend der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

(6) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugend-Abteilungsleiter stimmberechtigt. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Mit dem Vereinsbeitritt wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes und des Vereinszwecks zu verwalten hat.

(8) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht hab en, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung durch den Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(2) Ein Mitglied kann  aus  dem  Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn  das  Mitglied in erheblicher Weise gegen den  Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des  Vereins oder  gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn  es sich unehrenhaft verhält, sowohl  innerhalb als auch außerhalb des  Vereinslebens,

e) wenn  das  Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(3) Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über  den  Ausschluss entscheidet der  Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der  abgegebenen gültigen  Stimmen. Dem  Mitglied ist vorher  Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den  Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von  4 Wochen nach Bekanntgabe die  schriftliche  Anrufung  der  Mitgliederversammlung zulässig.  Diese   entscheidet alsdann auf  ihrer  nächsten  Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann  den  Ausschlussbeschluss binnen eines Monats  gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit  des  vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder  ficht das  Mitglied den  Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats  nach Beschlussfassung durch  die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam.  Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des  Beschlusses des  Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung zu laufen.

Wenn es  die Interessen des  Vereins gebieten, kann  der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar  erklären.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Quartalsbeitrag zu leisten. Dieser ist am letzten Bankarbeitstag zur Mitte eines Quartals zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein, näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift umgehend schriftlich mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss / Wirtschaftsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. u. 3. Vorsitzender
  • 1. Kassier
  • Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2./3. Vorsitzenden zusammen mit dem 1. Kassier und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder nicht das Amt des Revisors (Kassenprüfung) wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt die Finanzordnung.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Mitgliedern des Wirtschaftsausschuss
  • den Abteilungsleitern

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11 Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen, diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen verschiedenen Abteilungen angehören.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zehn Tage vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung ist in der örtlichen Presse unter Bekanntmachung des Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung zu veröffentlichen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Anträge müssen fünf Tage vor Abhaltung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, bei der Wahl des 1. Vorsitzenden wird generell geheim abgestimmt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)  Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)  Beschlussfassung über die Finanzordnung

e)  Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f)   Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g)  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungs­ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 700,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

(1)Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit und Eintrittsdatum

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit und Eintrittsdatum. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Zirndorf, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Nov. 2013 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zirndorf, den 27. November 2013

(Stand 10 / 2013)