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SATZUNG DES TSV 1861 ZIRNDORF a.V.
Die folgende Satzung können sie auch hier als Adobe Acrobat Dokument (PDF) herunterladen.
- Der Verein führt den Namen TSV 1861 Zirndorf a. V. (Turn- u. Sportverein) und hat seinen Sitz in Zirndorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des BLSV. (Bayerischer Landessportverband). Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Der Verein besteht aus: aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen, Schülern und Ehrenmitgliedern.
- Aufnahmefähig ist als Vollmitglied, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und als Jugendlicher, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Bei Schülern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ist eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
- Aufnahmen können von der Verwaltung aufgrund von Bedenken abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Hauptverein zu richten. Beim Austritt aus dem Verein ist der Beitrag bis zum Ende des laufenden Jahres zu entrichten.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Verwaltung beschlossen und vom Vor¬stand ausgesprochen werden. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen.
- Dieses Hausverbot gilt für das gesamte Vereinsgelände. Für einen solchen Anlass können maßgebend sein:
a) Der Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz vorheriger Mahnung. b) Bei groben Verstößen gegen die Vereinszwecke (§ 1 Abs. 2) und die Satzung, sowie bei groben vereinsschädigendem Verhalten. c) Wegen Verstößen gegen die guten Sitten, unehrenhaftes Betragen oder Diebstahl auf dem Vereinsgelände, sowie bei Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte. d) Bei direkter Abwerbung oder Aufforderung zum Vereinswechsel. e) Bei vorsätzlichem Widersetzen gegen die Anordnungen der Vorstandschaft.
- Für einen Ausschluss müssen 3/4 der anwesenden Verwaltungsmitglieder stimmen.
- Der Ausgeschlossene hat das Recht vom Vorstand eine schriftliche Erklärung über die Gründe des Ausschlusses zu verlangen. Dabei wird ihm eine 14-tägige Berufungsfrist vom Datum der schriftlichen Erklärung des Vorstandes eingeräumt. Die Berufung wird von der Verwaltung behandelt. Außerdem kann der Betroffene auf Anhörung in der Verwaltung bestehen
Die Aufnahmegebühr, der monatliche Beitrag und der Zahlungsmodus wird von der Hauptversammlung festgelegt. Bundeswehrsoldaten sind in der Zeit ihrer gesetzlichen Wehrpflicht vom Beitrag befreit. Dies ist von den zuständigen Abteilungsleitern schriftlich zu beantragen..
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Verwaltung und des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Der Vorschlag muss von 3/4 der anwesenden Verwaltungsmitglieder unterstützt werden.
- Die Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, erhalten das Wahlrecht. Sie sind damit bei allen Belangen des Vereins stimmberechtigt.
- Die Wahl in die Verwaltung setzt das 18. Lebensjahr und eine 1-jährige Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Die Wahl zum Vorstand setzt das 21. Lebensjahr und eine 3-jährige Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Verwaltung.
Organe des Vereins sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand c) Die Verwaltung d) Der Wirtschaftsausschuss
- Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
- Die Einberufung ist in der örtlichen Presse unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte, Zeit und Ort der Versammlung zu veröffentlichen.
- Die Bekanntmachung muss spätestens 10 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung erfolgen.
- Anträge müssen 5 Tage vor Abhaltung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Dringlichkeitsanträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn diese von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder befürwortet werden. Auch diese Antrage müssen vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter abgegeben werden.
- Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Dem Vorstand steht es zu, durch den 1. Vorsitzenden eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, auf Beschluss der Verwaltung eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen Verwaltungsmitglieder dies verlangt und Zweck und Gründe dafür bekannt gibt.
- Die außerordentliche Hauptversammlung kann von den Mitgliedern des Vereins beantragt werden. Voraussetzung ist, dass dies schriftlich unter Angabe der Gründe geschieht und von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unterschrieben ist.
- Der Vorstand ist in diesen Fällen verpflichtet, unter Berücksichtigung von § 9, die außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
a) Die Wahl des Vorstandes, des Wirtschaftsausschusses, den Beisitzern und den Prüfern. b) Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Beitrages und des Zahlungsmodus. c) Änderung der Satzung. d) Genehmigung der Jahresberichte. e) Genehmigung des Kassenberichtes. f) Genehmigung des Haushaltsplanes. g) Entlastung des Vorstandes. h) Abstimmungen über Anträge gemäß den Satzungen. i) Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes. j) Beschlussfassung über die Fusionierung des Vereins. k) Änderung des Vereinsnamens. l) Kauf und Verkauf von Grundstücken, sowie die langfristige (länger als 1 Jahr) Vermietung, Verpachtung und Überlassung des Grundstückvermögens (mit Ausnahme der Verpachtung der Wirtschaftsräume) und die Bestellung von Grundpfandrechten. m) Die Auflösung des Vereins. n) Die Hauptversammlung hat das Recht, die in den Satzungen enthaltenen Möglichkeiten ihrer Rechte und Pflichten voll auszunützen, wobei sie von anderen Organen des Vereins nicht gehindert oder beeinflusst werden darf.
Der Vorstand besteht aus: a) Dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden b) dem Schriftführer c) dem 1. Kassier. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für jeweils 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer und den 1. Kassier. Jeweils zwei Vorstandsmit¬glieder sind vertretungsberechtigt.
- Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
- Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Die Dringlichkeit muss jederzeit nachprüfbar sein.
- Die Verwaltung ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenbericht der Hauptversammlung an die Mitglieder der Verwaltung zu verteilen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den einzelnen Abteilungen in ihren Anliegen jederzeit neutral und ohne Bevorzugung zu begegnen. Er darf keine Abteilung vernachlässigen oder über Gebühr hervorheben.
- Der Vorstand hat das Recht, jederzeit an den Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen verschiedenen Abteilungen angehören
- 1. Der Wirtschaftsausschuss hat in erster Linie den Haushaltsplan des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Kassier zu erstellen und darüber zu wachen, dass die Vereinsausgaben die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze nicht oder nur unwesentlich übersteigen.
- Der Wirtschaftsausschuss muss über alle Vorhaben des Vereins unterrichtet werden, damit die in Ansatz gestellte Pflicht erfüllt werden kann.
- Der Wirtschaftsausschuss kann mit Genehmigung der Verwaltung Maßnahmen ergreifen, die dazu dienen, die wirtschaftliche Lage des Vereins zu verbessern.
- Der Wirtschaftsausschuss hat mit all seinen Mitgliedern Stimmrecht in allen Vorstands- und Verwaltungssitzungen.
Die Verwaltung besteht aus: a) Den Vorstandsmitgliedern b) Dem Wirtschaftsausschuss c) Den Abteilungsleitern d) Den Beisitzern der einzelnen Abteilungen Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Verwaltung.
- 1. Die Verwaltung leitet die inneren Angelegenheiten des Vereins.
- Sie genehmigt den vom Wirtschaftsausschuss erarbeiteten Haushaltsplan.
- Die Verwaltung vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung genehmigt die Maßnahmen des Vorstandes, macht Vorschläge zur Verbesserung und Erhaltung des Vereinseigentums, entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen, ernennt die Ehrenmitglieder und schlichtet etwaige Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern.
- Die Verwaltung entscheidet gemäß § 3 über Neuaufnahmen und gemäß § 4 über Vereinsausschluss.
- Die Verwaltung beschließt Veranstaltungen und ist dafür Organisatorisch verantwortlich.
- Die Verwaltung beschließt auf Antrag die Gründung neuer Abteilungen.
- Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, außer über Vereinsausschluss gem. § 4 Abs. 4 und über Ehrenmitgliedschaft gem. § 6. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, kann jedoch auf entsprechenden Antrag innerhalb der nächsten Verwaltungssitzung noch einmal zur Abstimmung gelangen.
- Die Bekanntmachungen der Verwaltung an die Vereinsmitglieder erfolgt in den Abteilungsversammlungen und werden am schwarzen Brett ausgehängt, überdies können sie auch noch in der Vereinszeitung veröffentlicht werden.
- Über die Sitzungen der Verwaltung werden Protokolle erstellt, die von dem Schriftführer unterzeichnet an alle Verwaltungsmitglieder verteilt werden.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse, die auf eine Änderung des Vereinszweckes, auf eine Änderung der Satzung, auf eine Änderung des Vereinsnamens, auf eine Auflösung des Vereins, auf eine Verschmelzung mit einem anderen Verein oder finanzielle Forderungen der Abteilungen gerichtet sind.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinsnamens, die Auflösung des Vereins, die Verschmelzung mit einem anderen Verein und finanzielle Forderungen der Abteilung, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Die Zustimmung erfolgt durch Hochheben einer Hand.
- Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn wenigstens 10 Mitglieder dies beantragen, bei der Wahl des l. Vorsitzenden wird generell geheim abgestimmt.
- Über den Verlauf der Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt, welches vom 1. Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn die Hälfte aller Mitglieder dies beantragt und eine Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gem. § 18 Absatz 4 dies beschließt.
- Von dem bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandenen Vermögen werden zunächst Vereinsschulden bezahlt; das dann verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Zirndorf, welche das Vermögen für die Förderung des Breitensports in Zirndorf verwenden muss.
Diese Satzung ist am 03. Juli 1985 durch die außerordentliche Hauptversammlung mit Mehrheit beschlossen worden und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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